Standesamt: Sachsen bei Ansbach

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Sachsen b.Ansbach
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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Cafe
Sachsen
Kirche
3 Tuerme Sachsen b.Ansbach

Heiraten in Sachsen b.Ansbach

»Glück ist das einzige, das sich verdoppelt, wenn man es teilt!« – Albert Schweitzer

Für jüngere und ältere Brautpaare ein besonderer Tag:
Die Eheschließung. Jährlich geben sich bei uns im Trauzimmer viele Paare ihr Jawort und brechen damit in die gemeinsame Zukunft auf.

Vor der standesamtlichen Eheschließung müssen noch einige Dinge erledigt werden:

Welche Unterlagen werden für die Eheschließung benötigt?

Vor der Eheschließung muss die Anmeldung für die Eheschließung erfolgen. Die Anmeldung erfolgt beim Standesamt des Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnung) des Brautpaares.

Bei der Anmeldung der Eheschließungen werden vom Standesbeamten die Ehevoraussetzungen geprüft, sowie weitere organisatorische Punkte besprochen.

Die hierfür erforderlichen Unterlagen müssen Sie bei der Anmeldung der Eheschließung vorlegen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich rechtzeitig bei uns im Standesamt darüber, welche Unterlagen Sie für Ihre Anmeldung benötigten. Am besten Sie rufen uns an oder schreiben uns eine E-Mail.

Sobald alle erforderlichen Dokumente vorliegen, kann die Ehe angemeldet werden. Die Anmeldung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Eheschließungstermin erfolgen.

Bitte vereinbaren Sie hierfür rechtzeitig einen Termin mit uns.

Kirchenaustritt

Für den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.

Kirchenaustritt bei Erwachsenen:

Für den Kirchenaustritt ist eine persönliche Vorsprache beim Standesamt notwendig.
Die Austrittserklärung ist sofort wirksam, wenn sie entgegengenommen wurde.

Für den Kirchenaustritt bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

Für den Kirchenaustritt fällt eine Gebühr von 25,00 € + optionale Bescheinigung von 10,00 € an.

Kirchenaustritt von Kindern und Jugendlichen:

Ab 14 Jahre müssen Jugendliche die Erklärung zum Austritt selbst abgeben. Sie brauchen dafür keine Zustimmung eines Erwachsenen.

Für Kinder unter 12 Jahren müssen ihre Sorgeberechtigten den Austritt erklären.
Bei Kindern zwischen 12 und 14 Jahren muss das Kind zusätzlich selbst zustimmen.

Folgende Dokumente werden benötigt:
Geburtsurkunde vom Kind, Nachweis über das alleinige Sorgerecht (falls zutreffend)
Personalausweis oder Reisepass der Sorgeberechtigten

Geburten

Wird ein Kind bei uns in Sachsen b.Ansbach geboren, stellen wir als Standesamt eine Geburtsurkunde aus. Wenn Ihr Kind bei einer Hausgeburt zur Welt kommt, muss die Geburt innerhalb einer Woche gemeldet werden. Hierzu muss eine ausgefüllte Geburtsanzeige dem Standesamt vorlegen. Die Geburtsanzeige bekommen Sie bei Ihrer Hebamme oder beim Standesamt.

Folgende Dokumente werden benötigt:

Geburtsanzeige, gültiger Personalausweis oder Reisepass

 

Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland

Wenn Sie im Ausland geboren sind und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, kann Ihre Geburt im deutschen Geburtenregister beurkundet werden. Gleiches gilt für Ihr im Ausland geborenes Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit. Zuständig ist das Standesamt des Wohnsitzes.

Bei einer Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt werden je nach Fall diverse Unterlagen benötigt. Hierfür nehmen Sie Kontakt mit dem Standesamt auf.

Todesfall

Ein Sterbefall wird in Sachsen b.Ansbach erfasst, wenn eine Person im Gemeindegebiet Sachsen b.Ansbach verstorben ist. In der Regel zeigt das beauftrage Bestattungsinstitut den Todesfall bei uns an. Bei einem Sterbefall eines Bürgers aus dem Gemeindebereich, kann der Sterbefall nachträglich auch bei uns beurkundet werden.

Wie oben erwähnt übernehmen die Bestattungsunternehmen für Sie die Anzeige eines Sterbefalles. In diesem Fall müssen Sie nicht persönlich beim Standesamt vorsprechen.

Wenn Sie den Sterbefall persönlich bei uns anzeigen möchten, beraten wir Sie gerne telefonisch, welche Unterlagen benötigt werden.

Namensänderung

Änderung der Vornamen:

Für die Änderung der Vornamen hinsichtlich Ihrer Schreibweise ist das Landratsamt Ansbach zuständig.

 

Vornamenssortierung:

Für die Änderung über die Reihenfolge Ihrer Vornamen ist das Standsamt des Wohnsitzes zuständig.
Wenn Sie mehrere Vornamen haben, können Sie deren Reihenfolge ändern. Sie können nicht die Schreibweise ändern, neue Vornamen hinzufügen oder bestehende weglassen.

Hierfür benötigen wir folgende Dokumente:

Personalausweis oder Reisepass, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde (falls zutreffend)

Gebühr: 30,00 €

 

Änderung des Familiennamens:

Die Änderung des Familiennamens kann durch folgende Fälle entstehen:

  • Durch Eheschließung bei Bestimmung eines Ehenamens
  • Durch Wiederannahme eines früheren Namens
  • Aus wichtigem Grund
 

Durch Eheschließung:

In Deutschland ist gesetzlich geregelt welche Möglichkeiten Paare haben, um ihre Ehenamen auszuwählen. Ihren Ehenamen können Sie auch erst nach der Heirat festlegen – eine Frist gibt es dafür nicht. Wenn Sie in Deutschland heiraten, aber ein Ehepartner aus dem Ausland kommt, können Sie zwischen den Regelungen des deutschen und des jeweiligen ausländischen Namensrechts wählen.

  

Durch Wiederannahme eines früheren Namens:

Ehegatten können nach der Auflösung ihrer Ehe ihren Geburtsnamen wieder annehmen.

Hierfür werden folgende Dokumente benötigt:
Personalausweis oder Reisepass, Auszug aus dem Eheregister mit Vermerk über die Auflösung, Geburtsurkunde.

Die Gebühren für namensrechtliche Erklärungen betragen 30,00 €.

Urkunden

Wir stellen Urkunden über Geburten, Sterbefälle, Eheschließungen oder Lebenspartnerschaften aus, die in Sachsen b.Ansbach erfolgt sind. Auch für Fälle, die sich im Ausland ereignet haben, kann gegebenenfalls ein Register in Deutschland angelegt werden. Aus diesen Registern stellen wir Urkunden aus. Liegt der Personenstandsfall sehr weit zurück ist das Gemeindearchiv zuständig.

Für die Anforderung einer Urkunde werden Gebühren von 12,00 € erhoben.