Pressemitteilung
KITA-Beitragssatzung der Gemeinde Sachsen b.Ansbach vollumfänglich rechtmäßig
Die KITA-Beitragssatzung der Gemeinde Sachsen b.Ansbach ist in jeder Hinsicht rechtmäßig. Das hat der 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar in seinem Urteil festgestellt.
Vorausgegangen war ein Normenkontrollantrag eines Ehepaars aus Sachsen b.Ansbach. Der Antrag zielte auf die formale Grundlage der Satzung und stellte die Rechtmäßigkeit des pauschalen Elternbeitrags in Höhe von 60 Euro in Frage. Zum pädagogischen Konzept der Kita gehört ein gemeinsames Mittagessen. Hierfür werden unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme eine monatliche Pauschaule von 45 Euro erhoben. Hinzu kommt eine Pflegemittel- und Erlebnispauschale von 15 Euro.
„Mit dieser Lösung können wir mit viel weniger Dokumentations- und Verwaltungsaufwand ein pädagogisch sinnvolles Konzept für alle Kinder bieten. Die Kultur gemeinsamen Essens ist eben auch ein wichtiger Teil in der Entwicklung junger Menschen“, so der Erste Bürgermeister Bernd Meyer. Bestätigt wurde diese Ansicht bei der mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgerichtshof: der Normenkontrollantrag wurde abgelehnt.
Begründet wurde dies vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit dem Sozialgesetzbuch VIII und der darin dem Einrichtungsträger zugestandenen, autonomen Festlegung der zulässigen Modalitäten der Benutzung und der daran anknüpfenden Gebührenerhebung. Bei einem als Gesamtangebot definierten Leistungsumfang muss keine Möglichkeit für individuelle Abänderung oder die Zahlung von Teil-Gebühren eingeräumt werden. Bei der Zumutbarkeitsprüfung wurde zudem festgestellt, dass der überwiegende Anteil bei der Bereitstellung des Mittagessens aus Fixkosten besteht, die in jedem Fall an sämtliche Benutzer umzulegen sind.
Bürgermeister Meyer zeigte sich erleichtert. Mit dieser Grundlage wissen wir jetzt schwarz auf weiß, was wir vorher schon mit bestem Wissen und Gewissen in unsere Kita-Satzung gegossen haben. Die Satzung sei rechtmäßig, sachlich sinnvoll und ermögliche allen angemeldeten Kindern Teilhabe an einem gemeinsamen Erleben und Heranwachsen mit bestmöglicher pädagogischer Betreuung, so der Rathauschef.
Eine Revision gegen das Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.