Leistungen: Sachsen bei Ansbach

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Marketing

Diese Technologien werden von Werbetreibenden verwendet, um Anzeigen zu schalten, die für Ihre Interessen relevant sind.

Facebook

Hierbei handelt es sich um ein Social Plug-In von Facebook, das die Einbindung von Facebook-Inhalten auf Websites von Drittanbietern ermöglicht.

Verarbeitungsunternehmen

Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Integration von Facebook-Funktionen
  • Werbung
  • Personalisierung
  • Optimierung
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • HTTP-Header
  • Browser-Informationen
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • Besuchte Websites
  • Nutzungsdaten
  • Facebook-Benutzer-ID
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Meta Platforms, Inc.
  • Meta Platforms Ireland Ltd.
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://www.facebook.com/help/contact/540977946302970

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Sachsen bei Ansbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen

Dienstleistungen Bayernportal

Das Bayernportal mit seinen Dienstleistungen ist ein Portal der Landesregierung Bayern zu Informationen über staatliche und kommunale Behörden in Bayern und deren Leistungen. Sie können damit verschiedene Behördengänge rund um die Uhr vorbereiten und immer mehr Leistungen online abrufen.

Abschleppen über die Autobahn, Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Sie können die Ausnahmegenehmigung für das Abschleppen über die Autobahn muss beantragt werden.

Beschreibung

In Nothilfe-Fällen ist das Abschleppen grundsätzlich genehmigungsfrei. Eine Autobahn muss vom Abschleppverband an der nächsten Anschlussstelle verlassen werden. Ein Einfahren auf die Autobahn ist nicht erlaubt. Für das Abschleppen über die Autobahn ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Sie kann insbesondere von Unternehmern beantragt werden, die sich auf das Abschleppen spezialisiert haben und hierfür geeignete Einsatzfahrzeuge vorhalten.

Ein Abschleppen liegt dann vor, wenn ein betriebsunfähiges Fahrzeug außer Verkehr, bzw. zum nächsten geeigneten Reparatur- oder Abstellort gebracht werden soll. Dabei liegt der Nothilfegedanke zu Grunde. Ein Fahrzeug kann sich aufgrund eines Unfalls oder eines technischen Defekts nicht mehr aus eigener Kraft bewegen und soll aus dem öffentlichen Verkehrsraum gebracht werden. In diesen Nothilfe-Fällen ist das Abschleppen grundsätzlich genehmigungsfrei. Aus Sicherheitsgründen muss die Autobahn vom Abschleppverband an der nächsten Anschlussstelle verlassen werden (siehe § 15 a Straßenverkehrs-Ordnung). Bleibt ein Fahrzeug außerhalb der Autobahn liegen, darf nicht auf die Autobahn aufgefahren werden.

Eine Ausnahmegenehmigung, oft auch als "Abschleppgenehmigung" bezeichnet, ist für die Fälle erforderlich, bei denen das Abschleppen über die Autobahn erfolgen soll. Sie kann insbesondere für gewerbliche Unternehmer sein, die die Gewähr zum sicheren und fachgerechten Abschleppen bieten, sich also auf das Abschleppen spezialisiert haben und hierfür geeignete Einsatzfahrzeuge vorhalten.

Die Dauerausnahmegenehmigung wird für das Abschleppen für bis zu 250 km Autobahnstrecke erteilt, wobei der Geltungsbereich auf Bayern beschränkt ist. Sie ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu befristen.

In besonderen Fällen kann (darüber hinaus) auch eine Einzelausnahmegenehmigung erteilt werden.

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit des Abschleppunternehmers, insbesondere keine Verstöße (Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten) im Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Vorschriften und
  • das Unternehmen muss nach Kenntnis der erteilenden Behörde über ausreichende Erfahrung beim Bergen und Abschleppen verfügen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Gutachten für den Bereich Bergen und Abschleppen auf Grundlage der Abschlepprichtlinie Bayern (ARB)

Kosten

Rahmengebühr: 10,20 bis 767,00 EUR

Zuständiges Amt

Landratsamt Ansbach
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach
+49 981 468-0
+49 981 468-1119
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 03.08.2022