Dienstleistungen Bayernportal
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Handwerksrolle, Ausnahmebewilligungen als Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
Beschreibung
Mit Erteilung der Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für ein zulassungspflichtiges Handwerk (vgl. Anlage A zur Handwerksordnung) können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Nach vollzogener Handwerksrolleneintragung ist die selbständige Ausübung des beantragten Handwerks gestattet.
Voraussetzungen
Ausübungsberechtigung für ein weiteres Gewerbe nach § 7a Handwerksordnung (HwO)
- Der Antragsteller ist bereits mit einem Handwerk der Anlage A in die Handwerksrolle eingetragen
- Nachweis der fachtheoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in dem Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird.
- Die Ausübungsberechtigung kann auf einen wesentlichen Teilbereich beschränkt werden.
Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HwO) (Altgesellenregelung)
- Einschlägige Gesellenprüfung bzw. entsprechend anerkannter Ausbildungsberuf
- mindestens sechsjährige Tätigkeit in diesem Bereich (tatsächliche Ausübung), davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung (eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis)
- kann nicht für die Handwerke Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker erteilt werden
Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO)
- Vorliegen eines Ausnahmefalls: Unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls stellt die Ablegung der Meisterprüfung eine nicht zumutbare Belastung dar (z. B. Vorliegen anderer qualifizierter Prüfungen, Outsourcing, gesundheitliche und körperliche Behinderungen, fortgeschrittenes Lebensalter mit langjähriger einschlägiger Berufserfahrung, eng begrenzte Spezialtätigkeit)
- Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten im praktischen, fachtheoretischen und betriebswirtschaftlichen Teil zur Führung eines Handwerksbetriebs
- Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen Teilbereich des Handwerks beschränkt werden.
Ausnahmebewilligung für Angehörige der EG- und EWR-Mitgliedstaaten nach § 9 Abs.1 Handwerksordnung (HwO)
Staatsangehörigen von Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz steht mit dem Verfahren nach der EU - EWR Handwerk - Verordnung ein erleichterter Qualifikationsnachweis offen. Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 der EU - EWR Handwerk - Verordnung besitzt. Sonderregelungen gelten für Augenoptiker, Zahntechniker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher. Die Tätigkeit im Herkunftsland soll nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
Fristen
Das jeweilige Verfahren muss vor dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle abgeschlossen sein.
Erforderliche Unterlagen
-
für die Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung (HwO)
- Nachweise über die bestehende Eintragung und die Eintragungsvoraussetzungen in der Person des Antragstellers
- Prüfungszeugnisse, Fortbildungsnachweise, Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen, die praktische und fachtheor
-
für die Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HwO)
- tabellarischer Lebenslauf
- Gesellenbrief oder entsprechendes Abschlusszeugnis
- Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen
-
für die Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO)
- tabellarischer Lebenslauf
- Gesellenbrief oder entsprechendes Abschlusszeugnis
- Arbeitszeugnisse, Bestätigungen und sonstige Referenzen
- ggf. Zulassung zur Meisterprüfung; Bestätigung der Meisterkursanmeldung
-
für Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO) i. V. m. EU/EWR – Handwerk-Verordnung (HwV)
- EU Bescheinigung (99/42) durch zuständige Stelle im Herkunftsland - entsprechend dem Amtsblatt EG Nr. C 81/8 vom 13.07.1974 zum Nachweis der selbständigen Tätigkeit
- Nachweis der Ausbildung (Zeugnisse) in beglaubigter Kopie
- Nac
Kosten
Rechtsgrundlagen
- § 7a Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 7b Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 8 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 9 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- §§ 1 - 6 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)
Weiterführende Links
Regionale Ergänzung - Handwerksrolle, Ausnahmebewilligungen als Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle - HwK Mittelfranken
Kosten
Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO
- Vollhandwerk € 375,00
- Teilhandwerk € 187,50
Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO
- Vollhandwerk € 375,00
- Teilhandwerk € 187,50
Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
- Vollhandwerk € 375,00
- Teilhandwerk € 187,50
- Vollhandwerk € 150,00
- Teilhandwerk € 112,50
Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO
- Vollhandwerk € 375,00
- Teilhandwerk € 187,50